Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld und Erwerbsminderung
Wer mit Cluster-Kopfschmerz arbeitet, kommt irgendwann an die Frage, was passiert, wenn es eine Weile nicht geht. Diese Seite beschreibt die Kette, die das Sozialrecht dafür vorsieht: sechs Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld, und was danach kommt. Sie nennt die Vorschriften im Wortlaut, mit Datum, und übersetzt die Zahlen in Alltagssprache.
Vorweg: Diese Seite gibt Rechtsgrundlagen wieder und ist keine Rechtsberatung. Gerade hier hängt viel am Einzelfall und an Fristen, die man nicht nachholen kann. Für den eigenen Fall, für einen Antrag und besonders für einen Widerspruch helfen die Sozialverbände weiter — etwa der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD); sie beraten und vertreten ihre Mitglieder im Sozialrecht, auch vor dem Sozialgericht.
Arbeitsunfähig heißt: für die bisherige Arbeit
Arbeitsunfähigkeit bemisst sich an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, nicht daran, ob man überhaupt noch irgendetwas arbeiten könnte. Wer in einer Clusterepisode nachts alle zwei Stunden von einer Attacke geweckt wird, ist für eine Arbeit am Steuer, an der Maschine oder mit Kundenkontakt regelmäßig arbeitsunfähig — auch wenn er zwischen den Attacken belastbar wirkt. Das ist ein Unterschied zur Erwerbsminderung weiter unten, die den allgemeinen Arbeitsmarkt in den Blick nimmt.
Die ersten sechs Wochen: der Arbeitgeber zahlt weiter
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber „für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen".[1]
Für eine Krankheit, die in Episoden kommt, ist Satz 2 der eigentlich wichtige: Wird man „infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig", gibt es die sechs Wochen nicht automatisch ein zweites Mal — sondern nur unter den dort genannten Bedingungen. Wer also innerhalb eines Jahres mehrere Episoden hat, sollte den Text kennen, bevor er sich auf einen neuen Sechswochenzeitraum verlässt.[1]
Danach Krankengeld
Nach § 44 Absatz 1 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld, „wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht" oder eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse erfolgt.[2] Nicht jede Versichertengruppe hat diesen Anspruch — Absatz 2 nimmt unter anderem Familienversicherte und hauptberuflich Selbständige ohne entsprechende Wahlerklärung aus.[2]
Wie hoch
§ 47 Absatz 1 SGB V: Das Krankengeld beträgt „70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens" (Regelentgelt) und darf „90 vom Hundert des ... Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen".[3]
In Alltagssprache: Gerechnet werden 70 Prozent vom Brutto, aber ausgezahlt werden nie mehr als 90 Prozent vom Netto — es gilt der kleinere der beiden Beträge. Unter dem bisherigen Nettolohn liegt das Krankengeld damit in jedem Fall. Wer knapp kalkuliert, sollte diese Lücke einplanen, bevor sie eintritt.
Wie lange: 78 Wochen, und die sechs Wochen zählen mit
§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Krankengeld gibt es „ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an". Und Satz 2, der oft übersehen wird: „Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert."[4]
Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zählen auf diese 78 Wochen an. Der Weg dorthin führt über zwei Vorschriften: Solange Arbeitsentgelt gezahlt wird, ruht der Krankengeldanspruch (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V),[5] und § 48 Absatz 3 Satz 1 SGB V bestimmt, dass Zeiten des Ruhens „wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt" werden.[4]
In Alltagssprache: 78 Wochen sind rund eineinhalb Jahre. Davon gehen die sechs Wochen Entgeltfortzahlung ab, es bleiben also etwa 72 Wochen Krankengeld — knapp siebzehn Monate. Danach ist das Krankengeld für diese Krankheit aufgebraucht, unabhängig davon, wie es einem geht. Dieser Zeitpunkt wird oft „Aussteuerung" genannt; im Gesetz steht das Wort nicht.
§ 48 Absatz 2 SGB V nennt den Weg zu einem neuen Anspruch: Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums entsteht er wieder, wenn man bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate „nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und ... erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen".[4]
Die Lückenfalle bei der Bescheinigung
Das ist der Punkt, an dem bei einer Anfallskrankheit am meisten schiefgeht, und er steht in § 46 SGB V. Der Anspruch entsteht „von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an" — nicht ab dem Tag, an dem es einem schlecht geht. Und er bleibt nur dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit „spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende" ärztlich festgestellt wird; „Samstage gelten insoweit nicht als Werktage".[6]
In Alltagssprache: Läuft die Bescheinigung an einem Freitag aus, muss man spätestens am Montag wieder in der Praxis gewesen sein. Wer einen Tag zu spät kommt, bekommt für die Tage der Lücke kein Krankengeld. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft in der Krankenkasse am Anspruch auf Krankengeld hängt (§ 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), gilt eine längere Frist: Ihr Anspruch bleibt bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit „spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit" ärztlich festgestellt wird (§ 46 Satz 3 SGB V).[6] Für die Tage dazwischen ruht das Krankengeld (§ 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V).[5] Wird auch diese Frist verpasst, kann der ganze Anspruch entfallen.
Ob die Monatsfrist im eigenen Fall gilt, kann die Krankenkasse sagen. Auf der sicheren Seite ist nur, wer spätestens am nächsten Werktag wieder in der Praxis war. Bei einer Krankheit, die in Episoden verläuft und deren Betroffene nach einer schlimmen Nacht oft nicht in der Lage sind, morgens einen Termin zu organisieren, ist das die wichtigste Zahl auf dieser Seite. Praktische Folge: Den letzten Tag der Bescheinigung notieren und den nächsten Termin vorher machen, nicht danach.
Stufenweise Wiedereingliederung
Nach § 74 SGB V soll die Ärztin, wenn arbeitsunfähige Versicherte ihre bisherige Tätigkeit „teilweise verrichten" können und eine stufenweise Wiederaufnahme sie „voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben" eingliedert, auf der Bescheinigung „Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten" angeben. Und weiter: „Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen."[7]
Umgangssprachlich heißt das „Hamburger Modell". Man bleibt formal arbeitsunfähig und bezieht weiter Krankengeld, arbeitet aber nach einem Plan mit steigender Stundenzahl. Für den Cluster-Kopfschmerz ist das oft der sinnvollere Weg als ein harter Wiedereinstieg, weil sich so prüfen lässt, welche Stundenzahl und welche Tageszeiten tragbar sind. Wichtig: Der Arbeitgeber muss zustimmen.
Was der Arbeitgeber tun muss
§ 167 Absatz 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz BEM: Sind Beschäftigte „innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig", klärt der Arbeitgeber mit der Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich mit der Schwerbehindertenvertretung und „mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann".[8]
Drei Punkte daran sind für Betroffene wichtig. Erstens gilt die Sechswochengrenze auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit — mehrere kurze Episoden zählen zusammen, was auf den episodischen Cluster-Kopfschmerz direkt passt. Zweitens braucht das Verfahren die Zustimmung der betroffenen Person; man muss nicht mitmachen, verschenkt damit aber eine Gelegenheit. Drittens: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."[8]
Wenn die Kasse zur Reha auffordert — und warum das eine Falle sein kann
Nach § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, „deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist", eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Absatz 3: „Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist." Wird er später gestellt, lebt der Anspruch „mit dem Tag der Antragstellung wieder auf" — die Zeit dazwischen ist verloren.[9]
Der Satz, den man vorher kennen sollte: § 116 Absatz 2 SGB VI bestimmt, dass ein solcher Reha-Antrag „als Antrag auf Rente" gilt, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der Reha „nicht zu erwarten ist" oder die Reha „nicht erfolgreich gewesen" ist.[10] In Alltagssprache: Aus dem Antrag auf Rehabilitation kann ohne weiteres Zutun ein Rentenantrag werden. Das ist nicht per se schlecht — aber es ist eine Entscheidung mit Folgen für Einkommen, Rentenhöhe und Arbeitsverhältnis, und sie sollte nicht als Nebenwirkung eines Formulars passieren. Genau an dieser Stelle lohnt die Beratung durch einen Sozialverband am meisten.
Nach dem Krankengeld
Wenn die 78 Wochen abgelaufen sind, gibt es im Wesentlichen drei Wege: zurück in die Arbeit, Rente wegen Erwerbsminderung, oder Arbeitslosengeld unter der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung.
Rente wegen Erwerbsminderung
§ 43 SGB VI unterscheidet zwei Stufen, und beide bemessen sich am allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht am eigenen Beruf:[11]
- Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein".
- Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die das für „mindestens drei Stunden täglich" nicht mehr können.
In Alltagssprache: Sechs Stunden und mehr heißt keine Erwerbsminderung. Drei bis unter sechs Stunden heißt teilweise, unter drei Stunden voll. Gemessen wird an irgendeiner zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt — nicht daran, ob man den bisherigen Beruf noch ausüben kann. Dazu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge, und die allgemeine Wartezeit erfüllt.[11]
Was beim Cluster-Kopfschmerz schwierig ist. Die Frage lautet, wie viele Stunden man täglich und auf nicht absehbare Zeit arbeiten kann. Eine Krankheit, die in Episoden auftritt — wochenlang mehrere Attacken am Tag, dann monatelang nichts — passt in dieses Raster schlecht. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb nicht nur die Attackenstärke beschreiben, sondern auch die Zeit dazwischen: Wie lange dauert es nach einer Attacke, bis man wieder arbeitsfähig ist, wie ist der Schlaf, wie wirkt die Vorbeugung. Ein Kopfschmerztagebuch (Werkzeuge dafür unter Cluster-Kopfschmerz Datenbank und Tagebuch) über mehrere Monate ist dafür der beste Nachweis, den man selbst herstellen kann. Zum Maßstab der Behörden siehe Grad der Behinderung (GdB) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Renten dieser Art sind in der Regel befristet. § 102 Absatz 2 SGB VI: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit „werden auf Zeit geleistet", die Befristung erfolgt „für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn" und kann verlängert werden. Unbefristet werden sie geleistet, „wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen".[12]
Die Nahtlosigkeitsregelung
Sie steht in § 145 SGB III und schließt die Lücke zwischen Krankengeld und Rente. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer „allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ... ausüben kann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist". Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Rentenversicherung.[13]
In Alltagssprache: Man bekommt Arbeitslosengeld, obwohl man eigentlich nicht vermittelbar ist, bis geklärt ist, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Praktisch wichtig: Der Antrag gehört rechtzeitig vor dem Ende des Krankengeldes gestellt, damit keine Zahlungslücke entsteht. Die Vorschrift regelt auch den Fall, dass man sich wegen der Beschwerden nicht persönlich melden kann: Dann „kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen".[13]
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
§ 168 SGB IX ist kurz und deutlich: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes."[14] Das ist kein Verbot, aber eine zusätzliche Hürde, die ohne Anerkennung nicht besteht. Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat — oder gleichgestellt ist —, hat damit einen Schutz, den die Anerkennung erst eröffnet. Was die Gleichstellung dagegen nicht mitbringt, steht auf der GdB-Seite.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltfortzahlungsgesetz, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 2,0 2,1 § 44 Krankengeld, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 4,0 4,1 4,2 § 48 Dauer des Krankengeldes, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 5,0 5,1 § 49 Ruhen des Krankengeldes, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 6,0 6,1 § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 74 Stufenweise Wiedereingliederung, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 8,0 8,1 § 167 Prävention, SGB IX, Absatz 2 am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, SGB V, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 116 Besonderheiten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, SGB VI, Absatz 2 am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 11,0 11,1 § 43 Rente wegen Erwerbsminderung, Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 102 Befristung und Tod, SGB VI, Absatz 2 am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ 13,0 13,1 § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit, Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.
- ↑ § 168 Erfordernis der Zustimmung, SGB IX, am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.