Grad der Behinderung (GdB)

Aus CK-Wissen
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Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: §2 Abs. 1) definiert:

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Um als Mensch mit Behinderung anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist in der Regel ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich (§69 SGB IX), in manchen Bundesländern gelten andere Regelungen.

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.

Chronischer oder häufiger episodischer Cluster-Kopfschmerz wird als Behinderung anerkannt. Cluster-Kopfschmerz ist nicht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (früher Gutachterliche Anhaltspunkte) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgeführt.[1] Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sind die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Kriterien zur Begutachtung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne geeignet, im Analogieschluss zu einer sachgerechten GdB/GdS-Beurteilung von Cluster-Kopfschmerz zu gelangen, wobei zu beachten ist, dass wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/GdS-Grade in Betracht kommen.[2] Für Gesichtsneuralgien, z.B. die Trigeminusneuralgie, ist der in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen empfohlene Bereich für den GdB/GdS 0 bis 80, für die Migräne 0 bis 60.[1]

Empfehlungen der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft für die Einstufung des GdB durch Cluster-Kopfschmerz (Auszug)[3]
episodischer Cluster-Kopfschmerz[4][5] AU[6] GdB
leicht möglich 0 bis 30
mittel möglich 30 bis 60
schwer ja 30 bis 60
chronischer Cluster-Kopfschmerz[5] AU GdB
leicht möglich 20 bis 40
mittel möglich 30 bis 60
schwer ja 60 bis 100

Die angegebenen Werte beziehen sich auf die aktuelle Situation. Unter adäquater Therapie können sich eine Verlaufsform oder ein Schweregrad und somit auch die Einstufung verändern. Die Angaben gelten analog auch für andere trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankungen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.

Literatur

  • Haag G (June 2014). "Individualmedizinische Relevanz von Kopfschmerzen. [Individual medical relevance of headaches : Comorbidities and quality of life.]". Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 57 (8): 940-945. doi:10.1007/s00103-014-1996-2. PMID 24965549. 

Siehe auch

Externe Links

Einzelnachweise und Randziffern

  1. 1,0 1,1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizinische Grundsätze (früher Gutachterliche Anhaltspunkte)
  2. Beschluss der Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 07./08. November 2001 in Bonn. Infothek Archiv Medizin / Bayern - 506/IV/02
  3. Evers S, May A, Heuft G, Husstedt IW, Keidel M, Malzacher V, Straube A, Widder B.: Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen. Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Nervenheilkunde. 2010; 4: 229-241. DMKG: PDF-Datei Literatur zum Artikel
  4. Die Angaben gelten nur für die Zeit der Clusterepisode und einige Wochen danach.
  5. 5,0 5,1 Die Angaben gelten analog auch für andere trigeminoautonome Kopfschmerzen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.
  6. Die Einschätzung bezieht sich auf ein normales Arbeitsverhältnis mit ca. acht Stunden Arbeitszeit pro Tag. Abweichungen von den Empfehlungen sind möglich, insbesondere kann auch bei schweren Verlaufsformen Arbeitsfähigkeit bestehen.