Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist das Maß der gesetzlichen Unfallversicherung dafür, wie stark die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die Arbeitsmöglichkeiten „auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens“ verringern.[1][2] Für den gewöhnlichen Cluster-Kopfschmerz spielt sie deshalb kaum eine Rolle. Wichtiger sind der Grad der Behinderung und, bei schwerem Verlauf, die Rente wegen Erwerbsminderung. Die folgenden Abschnitte erklären die Unterschiede.
Die vier Größen, die ständig verwechselt werden
Im deutschen Sozialrecht gibt es vier verschiedene Maße dafür, wie stark eine Krankheit jemanden einschränkt. Sie haben ähnliche Namen, verschiedene Gesetze, verschiedene Skalen und verschiedene Behörden — und wer die falsche nennt, landet beim falschen Amt.
| Größe | Rechtsgrundlage | Worauf sie sich bezieht | Skala | Wer sie feststellt |
|---|---|---|---|---|
| GdB — Grad der Behinderung | § 152 SGB IX | alle Lebensbereiche, unabhängig davon, woher die Krankheit kommt | Zehnergrade; eine Feststellung erfolgt erst ab 20 | die für das SGB XIV zuständigen Behörden (die früheren Versorgungsämter); das Landesrecht kann abweichen |
| GdS — Grad der Schädigungsfolgen | § 5 SGB XIV (seit 01.01.2024; vorher § 30 BVG) | alle Lebensbereiche, aber nur die anerkannten Schädigungsfolgen | Zehnergrade von 10 bis 100 | die für die Soziale Entschädigung zuständigen Behörden — nach dem Wortlaut des § 152 SGB IX dieselben, die auch den GdB feststellen |
| MdE — Minderung der Erwerbsfähigkeit | § 56 SGB VII | die verminderten Arbeitsmöglichkeiten „auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens" | Prozent; eine Rente gibt es erst ab 20 Prozent | der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) |
| Erwerbsminderung (nicht MdE!) | § 43 SGB VI | wie viele Stunden am Tag überhaupt noch gearbeitet werden kann | Schwellen bei sechs und bei drei Stunden | die Deutsche Rentenversicherung |
Grad der Behinderung (GdB)
Der GdB ist das Maß, um das es beim Schwerbehindertenausweis geht. Er wird „nach Zehnergraden abgestuft" festgestellt, und „eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt". Entscheidend ist: Woher die Behinderung kommt, spielt keine Rolle. Ausführlich unter Grad der Behinderung (GdB).[3]
Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Der GdS ist die Vergleichsgröße aus dem Recht der Sozialen Entschädigung. Er wird „nach den allgemeinen Auswirkungen … in allen Lebensbereichen" beurteilt und „nach Zehnergraden von zehn bis 100" bemessen. Anders als beim GdB zählen aber nur die Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolge anerkannt sind. Vorübergehende Störungen bleiben außen vor; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.[4]
Die Neuerung: Bis Ende 2023 stand der GdS in § 30 des Bundesversorgungsgesetzes. Seit dem 1. Januar 2024 steht er in § 5 SGB XIV, und das Bundesversorgungsgesetz ist aufgehoben — bei gesetze-im-internet.de ist es nicht mehr abrufbar (am 22.09.2026 geprüft: Fehlermeldung 404). Wer in älteren Texten, Bescheiden oder Richtlinien auf „§ 30 Abs. 1 BVG" stößt, sucht also eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt; gemeint ist heute § 5 SGB XIV.[4][5]
Das betrifft auch die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Sie stammt von 2017 und nennt für den GdS noch „§ 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes"; gemeint ist heute § 5 SGB XIV. Siehe Chronikerregelung.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE ist die Größe der gesetzlichen Unfallversicherung. § 56 Absatz 2 SGB VII bestimmt sie so:
- „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens."[1]
In einfachen Worten: Gemessen wird nicht, wie gut jemand seinen bisherigen Job noch machen kann, sondern wie viel vom gesamten Arbeitsmarkt ihm noch offensteht. Der erlernte Beruf spielt nur als Zusatz eine Rolle: Nach dem dritten Satz derselben Vorschrift werden Nachteile, die dadurch entstehen, dass jemand „bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen … nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen" kann, berücksichtigt — soweit sie nicht durch andere zumutbare Fähigkeiten ausgeglichen werden.[1]
Zwei Schwellen gehören dazu: Eine Rente gibt es, wenn die Erwerbsfähigkeit „über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist"; Folgen eines Versicherungsfalls werden überhaupt nur berücksichtigt, „wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern". Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, darunter wird anteilig eine Teilrente gezahlt.[1]
Und hier kommt der Punkt, auf den es beim Cluster-Kopfschmerz ankommt: Die MdE setzt einen Versicherungsfall voraus, und § 7 Absatz 1 SGB VII sagt knapp, was das ist — „Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten."[2] Ein Cluster-Kopfschmerz ist weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit: In der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) kommen die Wörter „Kopfschmerz", „Migräne" und „Neuralgie" nicht ein einziges Mal vor.[6] Für den gewöhnlichen Cluster-Kopfschmerz spielt die MdE deshalb praktisch keine Rolle. Sie käme nur in Betracht, wenn die Kopfschmerzen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit anerkannt wären — also bei einer symptomatischen Form mit entsprechender Ursache, was selten ist.
Das erklärt auch eine Merkwürdigkeit an der Chronikerregelung: Dort genügt für das eine Merkmal „ein GdB … von mindestens 60 oder eine MdE von mindestens 60 Prozent". Der MdE-Weg steht auf dem Papier, ist für Cluster-Betroffene aber in der Regel verschlossen — der praktikable Weg ist der GdB.
Nicht zu verwechseln: die Erwerbsminderung der Rentenversicherung
Der häufigste Irrtum ist die Verwechslung von MdE und Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente hat mit der Unfallversicherung nichts zu tun; sie steht in § 43 SGB VI, und sie fragt nur eines: Wie viele Stunden am Tag kann jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten?[7]
- Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein".
- Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn es für „mindestens drei Stunden täglich" nicht mehr reicht.
- Dazu müssen Beitragszeiten vorliegen: in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge, und die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein.[7]
Zum Mitnehmen: Sechs Stunden und drei Stunden sind die beiden Zahlen, um die es bei der Erwerbsminderungsrente geht — nicht Prozente und nicht Zehnergrade. Und anders als beim GdB geht es nicht um Teilhabe am Leben allgemein, sondern allein um die Arbeitszeit.
Was davon beim Cluster-Kopfschmerz zählt
- Der GdB ist der Weg, der in der Praxis offensteht, und der einzige, der auch ohne Arbeitsunfall funktioniert. Die Einordnung erfolgt im Analogieschluss über Gesichtsneuralgien und echte Migräne; alles dazu unter Grad der Behinderung (GdB).
- Der GdS betrifft nur, wer Leistungen der Sozialen Entschädigung erhält — das ist beim Cluster-Kopfschmerz die Ausnahme.
- Die MdE setzt einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit voraus und ist deshalb im Regelfall nicht der richtige Weg.
- Die Erwerbsminderungsrente ist dagegen für einen schweren chronischen Verlauf durchaus die Frage, die sich stellt — und sie hängt nicht am GdB, sondern an der Zahl der Stunden, die täglich noch möglich sind.
Diese Seite gibt Rechtsgrundlagen wieder und ist keine Rechtsberatung; die genannten Vorschriften wurden am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen. Für den Einzelfall und besonders für einen Widerspruch helfen die Sozialverbände — etwa der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD).
Siehe auch
- Cluster-Kopfschmerz und Sozialrecht — Übersicht über Kostenübernahme, Anerkennung, Arbeit und Einkommen
- Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld und Erwerbsminderung
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 § 56 SGB VII — Rente an Versicherte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ 2,0 2,1 § 7 SGB VII — Begriff, am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise, am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ 4,0 4,1 § 5 SGB XIV — Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung, am 22.09.2026 gelesen. Die Fußnote der Vorschrift lautet: „§ 5: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024".
- ↑ Abruf von gesetze-im-internet.de/bvg/__30.html und gesetze-im-internet.de/bvg/index.html am 22.09.2026: jeweils „404 Not Found". Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch („Soziale Entschädigung") ist dort dagegen vorhanden.
- ↑ Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) — Liste der Berufskrankheiten, am 22.09.2026 im Volltext gelesen und ausgezählt: null Treffer für „Kopfschmerz", „Cluster", „Migräne" und „Neuralgie".
- ↑ 7,0 7,1 § 43 SGB VI — Rente wegen Erwerbsminderung, am 22.09.2026 gelesen.