Grad der Behinderung (GdB): Unterschied zwischen den Versionen
Cezary (Diskussion | Beiträge) Kasten „Auf einen Blick“ ergänzt – nur Angaben, die auf der Seite schon mit Wortlaut belegt sind (SGB IX §§ 2, 152; Versorgungsmedizinische Grundsätze; Beschluss des Sachverständigenbeirats); keine Rechtsberatung |
Cezary (Diskussion | Beiträge) K Lange Absätze an Sinngrenzen in kürzere Absätze geteilt (nur Absatzumbrüche, Wortlaut unverändert) |
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Behinderung ist danach keine Eigenschaft eines Menschen allein, sondern eine '''Wechselwirkung''': Die Beeinträchtigung wird erst dadurch zur Behinderung, dass sie zusammen mit Barrieren die Teilhabe verhindert. Auch die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt das in ihrer Vorbemerkung so dar und beruft sich dafür auf die UN-Behindertenrechtskonvention.<ref name="ANLAGE"/> | Behinderung ist danach keine Eigenschaft eines Menschen allein, sondern eine '''Wechselwirkung''': Die Beeinträchtigung wird erst dadurch zur Behinderung, dass sie zusammen mit Barrieren die Teilhabe verhindert. Auch die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt das in ihrer Vorbemerkung so dar und beruft sich dafür auf die UN-Behindertenrechtskonvention.<ref name="ANLAGE"/> | ||
Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift werden im Alltag oft gebraucht: Nach '''§ 2 Absatz 2''' ist ein Mensch '''schwerbehindert''' bei einem Grad der Behinderung von wenigstens '''50'''. Und nach '''§ 2 Absatz 3''' können Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens '''30''', schwerbehinderten Menschen '''gleichgestellt''' werden, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese ''Gleichstellung'' ist der praktisch wichtigste Punkt für alle, die bei 30 oder 40 landen. Was sie bewirkt, sagt § 151 Absatz 3 SGB IX wörtlich: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen '''mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13''' angewendet." Übersetzt heißt das: Gleichgestellte erhalten die Regelungen für schwerbehinderte Menschen — einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes —, aber '''nicht''' den Zusatzurlaub des § 208 und nicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach Kapitel 13.<ref name="P2"/><ref name="P151">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html § 151 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html § 208 SGB IX] (Zusatzurlaub) und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html § 228 SGB IX] (unentgeltliche Beförderung, Kapitel 13), alle am 22.09.2026 gelesen.</ref> | Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift werden im Alltag oft gebraucht: Nach '''§ 2 Absatz 2''' ist ein Mensch '''schwerbehindert''' bei einem Grad der Behinderung von wenigstens '''50'''. Und nach '''§ 2 Absatz 3''' können Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens '''30''', schwerbehinderten Menschen '''gleichgestellt''' werden, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese ''Gleichstellung'' ist der praktisch wichtigste Punkt für alle, die bei 30 oder 40 landen. | ||
Was sie bewirkt, sagt § 151 Absatz 3 SGB IX wörtlich: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen '''mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13''' angewendet." Übersetzt heißt das: Gleichgestellte erhalten die Regelungen für schwerbehinderte Menschen — einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes —, aber '''nicht''' den Zusatzurlaub des § 208 und nicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach Kapitel 13.<ref name="P2"/><ref name="P151">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html § 151 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html § 208 SGB IX] (Zusatzurlaub) und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html § 228 SGB IX] (unentgeltliche Beförderung, Kapitel 13), alle am 22.09.2026 gelesen.</ref> | |||
== Antrag und Feststellung == | == Antrag und Feststellung == | ||