Grad der Behinderung (GdB): Unterschied zwischen den Versionen
→Literatur: https://www.clusterhilfebrandenburg.de/aktuelles/cluster-kopfschmerz-und-gdb-au-sowie-rente/ |
Cezary (Diskussion | Beiträge) Abschnitt „Rechtsstand 2026" ergänzt: geltender § 2 SGB IX im Wortlaut samt Schwerbehinderung und Gleichstellung, § 152 statt § 69 mit den Einzelheiten des Verfahrens, der Beiratsbeschluss von 2001 im Wortlaut mit den Anforderungen an ein Gutachten, die Umnummerierung von Nr. 26.2 auf Teil B Nr. 2.2 und 2.3, beide Maßstäbe als Tabelle im Verordnungswortlaut samt der Erklärung, warum die Obergrenze 60 oder 80 beträgt, Einordnung der DMKG-Empfehlung als Fachempfehlung ohne erreichbaren Beleg, AWM… |
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Die angegebenen Werte beziehen sich auf die aktuelle Situation. Unter adäquater Therapie können sich eine Verlaufsform oder ein Schweregrad und somit auch die Einstufung verändern. Die Angaben gelten analog auch für andere [[trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankungen]], wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist. | Die angegebenen Werte beziehen sich auf die aktuelle Situation. Unter adäquater Therapie können sich eine Verlaufsform oder ein Schweregrad und somit auch die Einstufung verändern. Die Angaben gelten analog auch für andere [[trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankungen]], wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist. | ||
== Rechtsstand 2026 == | |||
''Alle Angaben dieses Abschnitts wurden am 22.09.2026 an den amtlichen Texten geprüft: § 2 und § 152 SGB IX sowie die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung bei gesetze-im-internet.de, jeweils im Wortlaut gelesen.'' | |||
'''Vorweg:''' Dieser Abschnitt gibt Rechtsgrundlagen wieder und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall, für den Antrag und besonders für einen Widerspruch helfen die Sozialverbände weiter — etwa der [https://www.vdk.de/ Sozialverband VdK Deutschland] oder der [https://www.sovd.de/ Sozialverband Deutschland (SoVD)]. | |||
=== Die Definition am Anfang dieser Seite ist die Fassung bis Ende 2017 === | |||
Der oben zitierte Satz („Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit … abweichen") war bis zum 31.12.2017 geltendes Recht. Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat das Neunte Buch Sozialgesetzbuch neu gefasst; seit dem 1. Januar 2018 lautet '''§ 2 Absatz 1 SGB IX''' wörtlich: | |||
:''„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie '''in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren''' an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."''<ref name="P2">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen], Fassung am 22.09.2026 gelesen.</ref> | |||
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Die alte Fassung beschrieb Behinderung als Eigenschaft eines Menschen — etwas weicht vom typischen Zustand ab. Die heutige Fassung beschreibt sie als '''Wechselwirkung''': Die Beeinträchtigung wird erst dadurch zur Behinderung, dass sie zusammen mit Barrieren die Teilhabe verhindert. Auch die Versorgungsmedizin-Verordnung selbst stellt das inzwischen in ihrer Vorbemerkung so dar und beruft sich dafür auf die UN-Behindertenrechtskonvention.<ref name="ANLAGE">[https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze")], am 22.09.2026 im Volltext gelesen. Vollzitat der Verordnung: „Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228) geändert worden ist."</ref> | |||
Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift werden im Alltag oft gebraucht und fehlen oben: Nach '''§ 2 Absatz 2''' ist ein Mensch '''schwerbehindert''' bei einem Grad der Behinderung von wenigstens '''50'''. Und nach '''§ 2 Absatz 3''' können Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens '''30''', schwerbehinderten Menschen '''gleichgestellt''' werden, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese ''Gleichstellung'' ist der praktisch wichtigste Punkt für alle, die bei 30 oder 40 landen. Was sie bewirkt, sagt § 151 Absatz 3 SGB IX wörtlich: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen '''mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13''' angewendet." Übersetzt heißt das: Gleichgestellte erhalten die Regelungen für schwerbehinderte Menschen — einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes —, aber '''nicht''' den Zusatzurlaub des § 208 und nicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach Kapitel 13.<ref name="P2"/><ref name="P151">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html § 151 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html § 208 SGB IX] (Zusatzurlaub) und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html § 228 SGB IX] (unentgeltliche Beförderung, Kapitel 13), alle am 22.09.2026 gelesen.</ref> | |||
=== Der Antrag läuft heute über § 152 SGB IX, nicht über § 69 === | |||
Oben verweist der Antragshinweis auf § 69 SGB IX. Diese Vorschrift trägt seit der Neufassung eine andere Nummer: Maßgeblich ist '''§ 152 SGB IX''' mit der Überschrift „Feststellung der Behinderung, Ausweise". Wer mit der alten Paragrafenangabe sucht, findet sie nicht mehr.<ref name="P152">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise], Fassung am 22.09.2026 gelesen.</ref> | |||
Was dort steht, lohnt sich im Einzelnen: | |||
* Die Feststellung erfolgt '''nur auf Antrag''', und zwar durch „die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden". Die Bezeichnung ''Versorgungsamt'' gibt es in mehreren Ländern nicht mehr; der letzte Satz des Absatzes erlaubt den Ländern ausdrücklich eine abweichende Zuständigkeitsregelung — das ist der Grund für den Hinweis oben, dass in manchen Bundesländern andere Regelungen gelten. | |||
* Festgestellt wird der Zustand '''zum Zeitpunkt der Antragstellung'''. Ein früherer Zeitpunkt kann festgestellt werden, „wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird". | |||
* Der Grad der Behinderung wird „nach Zehnergraden abgestuft" festgestellt — es gibt also kein GdB 35 oder 45. | |||
* '''Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.''' Unter 20 ergeht kein Feststellungsbescheid. | |||
* Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein '''Gesamtgrad''' gebildet; die Einzelgrade werden nicht addiert. | |||
* Nach Absatz 5 wird der '''Ausweis''' ebenfalls auf Antrag ausgestellt; er „dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen".<ref name="P152"/> | |||
=== Was der Ärztliche Sachverständigenbeirat 2001 wirklich beschlossen hat === | |||
Der Beschluss, auf dem die Beurteilung des Cluster-Kopfschmerzes in Deutschland beruht, steht oben nur zusammengefasst. Sein Wortlaut erklärt mehr — vor allem, was ein Gutachten braucht. Anlass war eine Anfrage aus einer Cluster-Kopfschmerz-Selbsthilfegruppe mit der Forderung, die damaligen „Anhaltspunkte" um das Krankheitsbild zu ergänzen. Die Antwort lautete, die „Anhaltspunkte" seien „Richtlinien für den Regelfall …, die nicht alle Gesundheitsstörungen wie in einem Lehrbuch berücksichtigen könnten". Und weiter wörtlich: | |||
:''„Sie betonten, dass die in Nr. 26.2 der „Anhaltspunkte" aufgezeigten Grundsätze zur Beurteilung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung auch des Cluster-Kopfschmerzes gewährleisten, wobei wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen. Dazu seien allerdings genaue Befundberichte der behandelnden Ärzte erforderlich, die neben Angaben über Intensität und Dauer der Anfälle auch solche über die Häufigkeit des Auftretens der Kopfschmerzen und ihrer Auswirkungen im täglichen Leben enthalten sollten. Die Beurteilung werde durch Vorlage eines „Schmerzkalenders" erleichtert. Eine Ergänzung der Anhaltspunkte" ist nicht erforderlich."''<ref name="BEIRAT">Wiedergabe des Beschlusstextes auf [https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/Beirat/Clusterkopfschmerz%20Migraene.html versorgungsmedizinische-grundsaetze.de], am 22.09.2026 gelesen. '''Hinweis:''' Das ist keine amtliche Quelle, sondern eine private Fachwebsite, die die Beschlusssammlung wiedergibt. Sie datiert den Beschluss nur mit „November 2001"; das oben genannte Tagesdatum 07./08.11.2001 stammt aus der Fundstelle „Infothek Archiv Medizin / Bayern - 506/IV/02" und ließ sich am 22.09.2026 nicht gegenprüfen. Der Zeichensetzungsfehler im letzten Satz steht so in der Quelle.</ref> | |||
Drei Dinge daran sind für Betroffene wichtig: | |||
'''Erstens''' nennt der Beschluss ausdrücklich, was ein Gutachten braucht: Angaben zu '''Intensität''', '''Dauer''', '''Häufigkeit''' und '''Auswirkungen im täglichen Leben''' — und er empfiehlt selbst einen Schmerzkalender. Wer einen Antrag stellt, sollte also nicht nur eine Diagnose einreichen, sondern eine Dokumentation, die diese vier Punkte abdeckt. Genau daran scheitern Anträge häufig. | |||
'''Zweitens''' steht dort „höhere GdB/'''MdE'''-Grade", nicht GdB/GdS. Das ist kein Versehen: 2001 hieß die Vergleichsgröße noch ''Minderung der Erwerbsfähigkeit''; die Bezeichnung ''Grad der Schädigungsfolgen'' kam erst mit der Versorgungsmedizin-Verordnung 2009. Gemeint ist dieselbe Größe — siehe [[Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)]]. | |||
'''Drittens''' hielt der Beirat eine Ergänzung der Anhaltspunkte für ''nicht erforderlich''. Der Cluster-Kopfschmerz wird also bis heute bewusst über den Analogieschluss beurteilt und nicht über einen eigenen Eintrag. Das erklärt, warum eine Suche nach dem Wort „Cluster" im Verordnungstext ins Leere läuft. | |||
=== Wo Nr. 26.2 heute steht === | |||
Der Beschluss verweist auf „Nr. 26.2 der ''Anhaltspunkte''". Diese Sammlung gibt es in dieser Form nicht mehr: Zum 1. Januar 2009 wurden die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" durch die '''Versorgungsmedizin-Verordnung''' abgelöst, deren Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" enthält. '''Wer heute mit der Nummer 26.2 zum Amt geht, nennt eine Randziffer, die es nicht mehr gibt.''' Die Inhalte, auf die der Beschluss zeigt, stehen jetzt in '''Teil B Nr. 2.2''' (Gesichtsneuralgien) und '''Teil B Nr. 2.3''' (Echte Migräne) der Anlage.<ref name="ANLAGE"/> | |||
Zwei Feststellungen zum Verordnungstext, beide am 22.09.2026 im Volltext nachgezählt: Die Anlage umfasst rund 185.000 Zeichen, und darin kommt das Wort '''„Cluster" null Mal''' vor — ebenso das Wort '''„Kopfschmerz" null Mal'''. Die Angabe oben, der Cluster-Kopfschmerz sei in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht aufgeführt, ist also unverändert richtig. Und: '''Teil D Nr. 3''' der Anlage, früher das Merkzeichen „aG", ist heute mit „(aufgehoben)" gekennzeichnet; maßgeblich ist dafür inzwischen das Gesetz selbst.<ref name="ANLAGE"/> | |||
=== Die beiden Maßstäbe im Wortlaut — und warum es um 20 Punkte geht === | |||
Oben steht, der empfohlene Bereich sei „für Gesichtsneuralgien … 0 bis 80, für die Migräne 0 bis 60". Das stimmt als äußerer Rahmen, verschweigt aber die Staffelung — und die ist das, was ein Amt tatsächlich anwendet. Hier beide Einträge im Wortlaut:<ref name="ANLAGE"/> | |||
'''Teil B Nr. 2.2 — Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)''' | |||
{| class="wikitable" | |||
! Beschreibung in der Verordnung !! GdS | |||
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| leicht (seltene, leichte Schmerzen) || 0–10 | |||
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| mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) || 20–40 | |||
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| schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) || 50–60 | |||
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| '''besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)''' || '''70–80''' | |||
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'''Teil B Nr. 2.3 — Echte Migräne''' („je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen") | |||
{| class="wikitable" | |||
! Beschreibung in der Verordnung !! GdS | |||
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| leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) || 0–10 | |||
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| mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) || 20–40 | |||
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| schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) || 50–60 | |||
|} | |||
'''Der Vergleich der beiden Tabellen ist der wichtigste Satz dieser Seite:''' Die Migräne endet bei '''60'''. Die Gesichtsneuralgien haben eine vierte Stufe, „besonders schwer", und die reicht bis '''80'''. Beschrieben ist sie mit „starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich" — was auf einen schweren Cluster-Kopfschmerz zutrifft, bei dem mehrere Attacken am Tag die Regel sind. Zusammen mit dem Beiratssatz, dass „wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen", ergibt sich: '''Welcher der beiden Vergleichsmaßstäbe herangezogen wird, entscheidet über die Obergrenze — 60 oder 80.''' Wird nur die Migräne zum Vergleich genommen, ist bei 60 Schluss, auch wenn der Verlauf schwerer ist. | |||
Für die Praxis heißt das, dass es sich lohnt, im Antrag und in den Befundberichten die Attackenhäufigkeit und die Attackenschwere deutlich zu machen — und, wenn der Bescheid bei 60 endet, in einem Widerspruch auf Teil B Nr. 2.2 und auf den Beiratsbeschluss hinzuweisen. Die Sozialverbände übernehmen das. | |||
=== Die Empfehlung der DMKG oben: was sie ist, und was mit ihrer Quelle passiert ist === | |||
Die Tabelle im Abschnitt darüber stammt aus einer Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft von 2010. Dazu drei Einordnungen: | |||
'''Sie ist eine Fachempfehlung und kein Rechtsstand.''' Ein Amt ist daran nicht gebunden; gebunden ist es an die Versorgungsmedizin-Verordnung. Die DMKG-Werte können in einem Gutachten oder Widerspruch als fachliche Begründung dienen, sie ersetzen aber die Randziffern nicht. | |||
'''Sie ist 16 Jahre alt und hat keine Nachfolgefassung.''' Die für die Begutachtung maßgebliche Leitlinie heißt heute „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Register '''187-006''', S2k, Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028.<ref name="AWMF187">[https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/187-006 AWMF-Registereintrag 187-006: S2k-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen"], am 22.09.2026 gelesen: Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028. Die im Literaturverzeichnis genannte Registernummer 030/102 wird von der AWMF nicht mehr geführt; die alte Adresse leitet auf das Register weiter und meldet dort „Es tut uns leid: Die von Ihnen gesuchte Leitlinie ist derzeit nicht verfügbar." (geprüft am 22.09.2026).</ref> | |||
'''Ihre Quelle ist derzeit nicht erreichbar.''' Der Verlagslink zur ''Nervenheilkunde'' 2010 liefert eine Fehlermeldung, und die als Beleg angegebene PDF-Adresse bei der DMKG gibt kein Dokument mehr aus, sondern eine allgemeine Download-Übersichtsseite — der Link ''sieht'' also funktionierend aus, führt aber nicht mehr zum Text. Damit hat die Tabelle oben zurzeit keinen nachprüfbaren Beleg. | |||
''Eine Auffälligkeit sei ausdrücklich genannt, ohne sie zu verändern:'' In der Tabelle oben steht beim '''episodischen''' Cluster-Kopfschmerz sowohl für „mittel" als auch für „schwer" die Spanne 30 bis 60. Ob das im Original so steht oder bei der Übertragung entstanden ist, ließ sich am 22.09.2026 nicht klären, weil das Originaldokument nicht erreichbar war. Die Angabe bleibt deshalb unverändert stehen und ist hiermit als '''ungeprüft''' gekennzeichnet. | |||
=== Was der Ausweis bringt, und was der Antrag braucht === | |||
'''Der Ausweis''' wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX auf Antrag ausgestellt und dient dem Nachweis für Leistungen und Hilfen. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert. Eine der konkretesten Folgen steht in § 208 Absatz 1 SGB IX: Anspruch „auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von '''fünf Arbeitstagen''' im Urlaubsjahr", bei einer von fünf Tagen abweichenden Wochenarbeitszeit entsprechend mehr oder weniger. Zwischen 30 und 49 kommt die '''Gleichstellung''' nach § 2 Absatz 3 SGB IX in Betracht; nach § 151 Absatz 3 SGB IX gelten dann die Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Zusatzurlaubs und der unentgeltlichen Beförderung.<ref name="P2"/><ref name="P152"/><ref name="P151"/> | |||
'''Der Antrag''' braucht nach dem Beiratsbeschluss vor allem eine belastbare Dokumentation: Intensität, Dauer, '''Häufigkeit''' und Auswirkungen im Alltag, am besten über einen längeren Zeitraum geführt. Ein Kopfschmerzkalender ist dafür das einfachste Mittel und wird im Beschluss selbst genannt.<ref name="BEIRAT"/> | |||
'''Ein Punkt, der leicht übersehen wird und Geld kostet:''' Wenn der Cluster-Kopfschmerz zu einem GdB von mindestens 60 führt, kann das zugleich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf ein Prozent senken — aber nur, wenn die Erkrankung im Bescheid '''als Begründung aufgeführt''' ist. Ein GdB 60, der aus anderen Gründen zustande kam, genügt dafür nicht. Einzelheiten unter [[Chronikerregelung]]. | |||
=== Stand der verlinkten Adressen, geprüft am 22.09.2026 === | |||
''Kein Link wurde entfernt. 404, 500 und eine im Netz nicht auflösbare Adresse sind Befunde über den Link; eine Sperre für automatische Abrufe, ein Zertifikatsfehler, eine Zeitüberschreitung oder eine Bezahlschranke sind Befunde über das Prüfwerkzeug und werden als „nicht prüfbar" geführt.'' | |||
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! Adresse !! Befund | |||
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| bmas.de, „Versorgungsmedizinische Grundsätze (früher Gutachterliche Anhaltspunkte)" || '''Tot''' (404). Der Verordnungstext steht amtlich bei [https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html gesetze-im-internet.de]. | |||
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| schattauer.de, Evers u. a. 2010 || '''Tot''' (404). | |||
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| dmkg.de, „begutachtungsleitlinienkopfschmerz.pdf" || '''Antwortet, liefert aber das Dokument nicht:''' Statt des PDF erscheint die allgemeine Seite „Studien & Downloads der DMKG". Ein Beleg ist darüber nicht mehr erreichbar. | |||
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| awmf.org, Leitlinie 030/102 || '''Leitet weiter''', das Dokument gibt es dort aber nicht mehr: Das Register meldet „Die von Ihnen gesuchte Leitlinie ist derzeit nicht verfügbar." Nachfolger ist [https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/187-006 187-006]. | |||
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| agsv.nrw.de || '''Tot''' (die Adresse ist im Netz nicht mehr auflösbar). | |||
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| schuleundkrankheit.de || '''Die Domain wird nicht mehr von dem ursprünglichen Projekt betrieben''' — unter der Startseite erscheinen fachfremde Technik- und Kryptowährungsbeiträge. Als Quelle unbrauchbar. | |||
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| schwerbehinderung-aktuell.de || '''Antwortet, zeigt aber nur eine Wartungsseite''' („maintenance"). | |||
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| integrationsaemter.de || '''Leitet weiter''' auf [https://www.bih.de/integrationsaemter bih.de/integrationsaemter]; das Angebot heißt heute '''Inklusionsämter'''. | |||
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| medizinrechts-beratungsnetz.de || '''Leitet weiter''' auf medizinrechtsanwaelte.de — inhaltlich dasselbe Angebot. | |||
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| unabhaengige-patientenberatung.de || '''Nicht prüfbar'''. Erreichbar und geprüft ist [https://www.patientenberatung.de patientenberatung.de]. | |||
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| gesetze-im-internet.de (VersMedV, Anlage, Gesamtausgabe) || '''Lebt.''' Der automatische Abruf scheitert an einer Sperre; die Texte wurden am 22.09.2026 im Browserfenster gelesen. | |||
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| dejure.org, § 2 SGB IX || '''Lebt''' und weist die Fassung ab 01.01.2018 aus. Der Verweis auf § 69 SGB IX war '''nicht prüfbar''' (Bezahlschranke) — die Vorschrift heißt heute ohnehin § 152. | |||
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| Forum dieses Wikis, Beitrag 651 || '''Lebt''' („Nur wenige gesundheitlich beeinträchtigte Studierende beantragen Hilfe"). Ein erster automatischer Abruf hatte einen Serverfehler gemeldet; die Nachprüfung im Browserfenster war erfolgreich. | |||
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| betanet.de, „Grad der Behinderung" · behindertenbeauftragter.de · patientenbeauftragter.de · clusterhilfebrandenburg.de || '''Leben''' jeweils mit dem erwarteten Inhalt. | |||
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| vdk.de/de9216 · rehadat-recht.de · bundesversicherungsamt.de · studentenwerke.de || '''Nicht prüfbar''' (Weiterleitungsschleife, Serverfehler beim Abruf der Sperrdatei, Zeitüberschreitung, Sperre für automatische Abrufe). Zu bundesversicherungsamt.de ist anzumerken, dass die Nachfolgebehörde nicht geprüft werden konnte. | |||
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''Nicht geprüft wurden die PMID- und DOI-Verweise des Literaturabschnitts; sie sind über die Kennnummer dauerhaft auffindbar.'' | |||
== Literatur == | == Literatur == | ||
Version vom 22. September 2026, 16:59 Uhr
Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: §2 Abs. 1) definiert:
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Um als Mensch mit Behinderung anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist in der Regel ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich (§69 SGB IX), in manchen Bundesländern gelten andere Regelungen.
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.
Chronischer oder häufiger episodischer Cluster-Kopfschmerz wird als Behinderung anerkannt. Cluster-Kopfschmerz ist nicht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (früher Gutachterliche Anhaltspunkte) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgeführt.[1] Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sind die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Kriterien zur Begutachtung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne geeignet, im Analogieschluss zu einer sachgerechten GdB/GdS-Beurteilung von Cluster-Kopfschmerz zu gelangen, wobei zu beachten ist, dass wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/GdS-Grade in Betracht kommen.[2] Für Gesichtsneuralgien, z.B. die Trigeminusneuralgie, ist der in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen empfohlene Bereich für den GdB/GdS 0 bis 80, für die Migräne 0 bis 60.[1]
- Empfehlungen der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft für die Einstufung des GdB durch Cluster-Kopfschmerz (Auszug)[3]
| episodischer Cluster-Kopfschmerz[4][5] | AU[6] | GdB |
| leicht | möglich | 0 bis 30 |
| mittel | möglich | 30 bis 60 |
| schwer | ja | 30 bis 60 |
| chronischer Cluster-Kopfschmerz[5] | AU | GdB |
| leicht | möglich | 20 bis 40 |
| mittel | möglich | 30 bis 60 |
| schwer | ja | 60 bis 100 |
Die angegebenen Werte beziehen sich auf die aktuelle Situation. Unter adäquater Therapie können sich eine Verlaufsform oder ein Schweregrad und somit auch die Einstufung verändern. Die Angaben gelten analog auch für andere trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankungen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.
Rechtsstand 2026
Alle Angaben dieses Abschnitts wurden am 22.09.2026 an den amtlichen Texten geprüft: § 2 und § 152 SGB IX sowie die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung bei gesetze-im-internet.de, jeweils im Wortlaut gelesen.
Vorweg: Dieser Abschnitt gibt Rechtsgrundlagen wieder und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall, für den Antrag und besonders für einen Widerspruch helfen die Sozialverbände weiter — etwa der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD).
Die Definition am Anfang dieser Seite ist die Fassung bis Ende 2017
Der oben zitierte Satz („Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit … abweichen") war bis zum 31.12.2017 geltendes Recht. Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat das Neunte Buch Sozialgesetzbuch neu gefasst; seit dem 1. Januar 2018 lautet § 2 Absatz 1 SGB IX wörtlich:
- „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."[7]
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Die alte Fassung beschrieb Behinderung als Eigenschaft eines Menschen — etwas weicht vom typischen Zustand ab. Die heutige Fassung beschreibt sie als Wechselwirkung: Die Beeinträchtigung wird erst dadurch zur Behinderung, dass sie zusammen mit Barrieren die Teilhabe verhindert. Auch die Versorgungsmedizin-Verordnung selbst stellt das inzwischen in ihrer Vorbemerkung so dar und beruft sich dafür auf die UN-Behindertenrechtskonvention.[8]
Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift werden im Alltag oft gebraucht und fehlen oben: Nach § 2 Absatz 2 ist ein Mensch schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Und nach § 2 Absatz 3 können Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese Gleichstellung ist der praktisch wichtigste Punkt für alle, die bei 30 oder 40 landen. Was sie bewirkt, sagt § 151 Absatz 3 SGB IX wörtlich: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet." Übersetzt heißt das: Gleichgestellte erhalten die Regelungen für schwerbehinderte Menschen — einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes —, aber nicht den Zusatzurlaub des § 208 und nicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach Kapitel 13.[7][9]
Der Antrag läuft heute über § 152 SGB IX, nicht über § 69
Oben verweist der Antragshinweis auf § 69 SGB IX. Diese Vorschrift trägt seit der Neufassung eine andere Nummer: Maßgeblich ist § 152 SGB IX mit der Überschrift „Feststellung der Behinderung, Ausweise". Wer mit der alten Paragrafenangabe sucht, findet sie nicht mehr.[10]
Was dort steht, lohnt sich im Einzelnen:
- Die Feststellung erfolgt nur auf Antrag, und zwar durch „die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden". Die Bezeichnung Versorgungsamt gibt es in mehreren Ländern nicht mehr; der letzte Satz des Absatzes erlaubt den Ländern ausdrücklich eine abweichende Zuständigkeitsregelung — das ist der Grund für den Hinweis oben, dass in manchen Bundesländern andere Regelungen gelten.
- Festgestellt wird der Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein früherer Zeitpunkt kann festgestellt werden, „wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird".
- Der Grad der Behinderung wird „nach Zehnergraden abgestuft" festgestellt — es gibt also kein GdB 35 oder 45.
- Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Unter 20 ergeht kein Feststellungsbescheid.
- Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamtgrad gebildet; die Einzelgrade werden nicht addiert.
- Nach Absatz 5 wird der Ausweis ebenfalls auf Antrag ausgestellt; er „dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen".[10]
Was der Ärztliche Sachverständigenbeirat 2001 wirklich beschlossen hat
Der Beschluss, auf dem die Beurteilung des Cluster-Kopfschmerzes in Deutschland beruht, steht oben nur zusammengefasst. Sein Wortlaut erklärt mehr — vor allem, was ein Gutachten braucht. Anlass war eine Anfrage aus einer Cluster-Kopfschmerz-Selbsthilfegruppe mit der Forderung, die damaligen „Anhaltspunkte" um das Krankheitsbild zu ergänzen. Die Antwort lautete, die „Anhaltspunkte" seien „Richtlinien für den Regelfall …, die nicht alle Gesundheitsstörungen wie in einem Lehrbuch berücksichtigen könnten". Und weiter wörtlich:
- „Sie betonten, dass die in Nr. 26.2 der „Anhaltspunkte" aufgezeigten Grundsätze zur Beurteilung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung auch des Cluster-Kopfschmerzes gewährleisten, wobei wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen. Dazu seien allerdings genaue Befundberichte der behandelnden Ärzte erforderlich, die neben Angaben über Intensität und Dauer der Anfälle auch solche über die Häufigkeit des Auftretens der Kopfschmerzen und ihrer Auswirkungen im täglichen Leben enthalten sollten. Die Beurteilung werde durch Vorlage eines „Schmerzkalenders" erleichtert. Eine Ergänzung der Anhaltspunkte" ist nicht erforderlich."[11]
Drei Dinge daran sind für Betroffene wichtig:
Erstens nennt der Beschluss ausdrücklich, was ein Gutachten braucht: Angaben zu Intensität, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen im täglichen Leben — und er empfiehlt selbst einen Schmerzkalender. Wer einen Antrag stellt, sollte also nicht nur eine Diagnose einreichen, sondern eine Dokumentation, die diese vier Punkte abdeckt. Genau daran scheitern Anträge häufig.
Zweitens steht dort „höhere GdB/MdE-Grade", nicht GdB/GdS. Das ist kein Versehen: 2001 hieß die Vergleichsgröße noch Minderung der Erwerbsfähigkeit; die Bezeichnung Grad der Schädigungsfolgen kam erst mit der Versorgungsmedizin-Verordnung 2009. Gemeint ist dieselbe Größe — siehe Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Drittens hielt der Beirat eine Ergänzung der Anhaltspunkte für nicht erforderlich. Der Cluster-Kopfschmerz wird also bis heute bewusst über den Analogieschluss beurteilt und nicht über einen eigenen Eintrag. Das erklärt, warum eine Suche nach dem Wort „Cluster" im Verordnungstext ins Leere läuft.
Wo Nr. 26.2 heute steht
Der Beschluss verweist auf „Nr. 26.2 der Anhaltspunkte". Diese Sammlung gibt es in dieser Form nicht mehr: Zum 1. Januar 2009 wurden die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" durch die Versorgungsmedizin-Verordnung abgelöst, deren Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" enthält. Wer heute mit der Nummer 26.2 zum Amt geht, nennt eine Randziffer, die es nicht mehr gibt. Die Inhalte, auf die der Beschluss zeigt, stehen jetzt in Teil B Nr. 2.2 (Gesichtsneuralgien) und Teil B Nr. 2.3 (Echte Migräne) der Anlage.[8]
Zwei Feststellungen zum Verordnungstext, beide am 22.09.2026 im Volltext nachgezählt: Die Anlage umfasst rund 185.000 Zeichen, und darin kommt das Wort „Cluster" null Mal vor — ebenso das Wort „Kopfschmerz" null Mal. Die Angabe oben, der Cluster-Kopfschmerz sei in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht aufgeführt, ist also unverändert richtig. Und: Teil D Nr. 3 der Anlage, früher das Merkzeichen „aG", ist heute mit „(aufgehoben)" gekennzeichnet; maßgeblich ist dafür inzwischen das Gesetz selbst.[8]
Die beiden Maßstäbe im Wortlaut — und warum es um 20 Punkte geht
Oben steht, der empfohlene Bereich sei „für Gesichtsneuralgien … 0 bis 80, für die Migräne 0 bis 60". Das stimmt als äußerer Rahmen, verschweigt aber die Staffelung — und die ist das, was ein Amt tatsächlich anwendet. Hier beide Einträge im Wortlaut:[8]
Teil B Nr. 2.2 — Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
| Beschreibung in der Verordnung | GdS |
|---|---|
| leicht (seltene, leichte Schmerzen) | 0–10 |
| mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) | 20–40 |
| schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) | 50–60 |
| besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) | 70–80 |
Teil B Nr. 2.3 — Echte Migräne („je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen")
| Beschreibung in der Verordnung | GdS |
|---|---|
| leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) | 0–10 |
| mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) | 20–40 |
| schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) | 50–60 |
Der Vergleich der beiden Tabellen ist der wichtigste Satz dieser Seite: Die Migräne endet bei 60. Die Gesichtsneuralgien haben eine vierte Stufe, „besonders schwer", und die reicht bis 80. Beschrieben ist sie mit „starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich" — was auf einen schweren Cluster-Kopfschmerz zutrifft, bei dem mehrere Attacken am Tag die Regel sind. Zusammen mit dem Beiratssatz, dass „wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen", ergibt sich: Welcher der beiden Vergleichsmaßstäbe herangezogen wird, entscheidet über die Obergrenze — 60 oder 80. Wird nur die Migräne zum Vergleich genommen, ist bei 60 Schluss, auch wenn der Verlauf schwerer ist.
Für die Praxis heißt das, dass es sich lohnt, im Antrag und in den Befundberichten die Attackenhäufigkeit und die Attackenschwere deutlich zu machen — und, wenn der Bescheid bei 60 endet, in einem Widerspruch auf Teil B Nr. 2.2 und auf den Beiratsbeschluss hinzuweisen. Die Sozialverbände übernehmen das.
Die Empfehlung der DMKG oben: was sie ist, und was mit ihrer Quelle passiert ist
Die Tabelle im Abschnitt darüber stammt aus einer Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft von 2010. Dazu drei Einordnungen:
Sie ist eine Fachempfehlung und kein Rechtsstand. Ein Amt ist daran nicht gebunden; gebunden ist es an die Versorgungsmedizin-Verordnung. Die DMKG-Werte können in einem Gutachten oder Widerspruch als fachliche Begründung dienen, sie ersetzen aber die Randziffern nicht.
Sie ist 16 Jahre alt und hat keine Nachfolgefassung. Die für die Begutachtung maßgebliche Leitlinie heißt heute „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Register 187-006, S2k, Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028.[12]
Ihre Quelle ist derzeit nicht erreichbar. Der Verlagslink zur Nervenheilkunde 2010 liefert eine Fehlermeldung, und die als Beleg angegebene PDF-Adresse bei der DMKG gibt kein Dokument mehr aus, sondern eine allgemeine Download-Übersichtsseite — der Link sieht also funktionierend aus, führt aber nicht mehr zum Text. Damit hat die Tabelle oben zurzeit keinen nachprüfbaren Beleg.
Eine Auffälligkeit sei ausdrücklich genannt, ohne sie zu verändern: In der Tabelle oben steht beim episodischen Cluster-Kopfschmerz sowohl für „mittel" als auch für „schwer" die Spanne 30 bis 60. Ob das im Original so steht oder bei der Übertragung entstanden ist, ließ sich am 22.09.2026 nicht klären, weil das Originaldokument nicht erreichbar war. Die Angabe bleibt deshalb unverändert stehen und ist hiermit als ungeprüft gekennzeichnet.
Was der Ausweis bringt, und was der Antrag braucht
Der Ausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX auf Antrag ausgestellt und dient dem Nachweis für Leistungen und Hilfen. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert. Eine der konkretesten Folgen steht in § 208 Absatz 1 SGB IX: Anspruch „auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr", bei einer von fünf Tagen abweichenden Wochenarbeitszeit entsprechend mehr oder weniger. Zwischen 30 und 49 kommt die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX in Betracht; nach § 151 Absatz 3 SGB IX gelten dann die Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Zusatzurlaubs und der unentgeltlichen Beförderung.[7][10][9]
Der Antrag braucht nach dem Beiratsbeschluss vor allem eine belastbare Dokumentation: Intensität, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen im Alltag, am besten über einen längeren Zeitraum geführt. Ein Kopfschmerzkalender ist dafür das einfachste Mittel und wird im Beschluss selbst genannt.[11]
Ein Punkt, der leicht übersehen wird und Geld kostet: Wenn der Cluster-Kopfschmerz zu einem GdB von mindestens 60 führt, kann das zugleich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf ein Prozent senken — aber nur, wenn die Erkrankung im Bescheid als Begründung aufgeführt ist. Ein GdB 60, der aus anderen Gründen zustande kam, genügt dafür nicht. Einzelheiten unter Chronikerregelung.
Stand der verlinkten Adressen, geprüft am 22.09.2026
Kein Link wurde entfernt. 404, 500 und eine im Netz nicht auflösbare Adresse sind Befunde über den Link; eine Sperre für automatische Abrufe, ein Zertifikatsfehler, eine Zeitüberschreitung oder eine Bezahlschranke sind Befunde über das Prüfwerkzeug und werden als „nicht prüfbar" geführt.
| Adresse | Befund |
|---|---|
| bmas.de, „Versorgungsmedizinische Grundsätze (früher Gutachterliche Anhaltspunkte)" | Tot (404). Der Verordnungstext steht amtlich bei gesetze-im-internet.de. |
| schattauer.de, Evers u. a. 2010 | Tot (404). |
| dmkg.de, „begutachtungsleitlinienkopfschmerz.pdf" | Antwortet, liefert aber das Dokument nicht: Statt des PDF erscheint die allgemeine Seite „Studien & Downloads der DMKG". Ein Beleg ist darüber nicht mehr erreichbar. |
| awmf.org, Leitlinie 030/102 | Leitet weiter, das Dokument gibt es dort aber nicht mehr: Das Register meldet „Die von Ihnen gesuchte Leitlinie ist derzeit nicht verfügbar." Nachfolger ist 187-006. |
| agsv.nrw.de | Tot (die Adresse ist im Netz nicht mehr auflösbar). |
| schuleundkrankheit.de | Die Domain wird nicht mehr von dem ursprünglichen Projekt betrieben — unter der Startseite erscheinen fachfremde Technik- und Kryptowährungsbeiträge. Als Quelle unbrauchbar. |
| schwerbehinderung-aktuell.de | Antwortet, zeigt aber nur eine Wartungsseite („maintenance"). |
| integrationsaemter.de | Leitet weiter auf bih.de/integrationsaemter; das Angebot heißt heute Inklusionsämter. |
| medizinrechts-beratungsnetz.de | Leitet weiter auf medizinrechtsanwaelte.de — inhaltlich dasselbe Angebot. |
| unabhaengige-patientenberatung.de | Nicht prüfbar. Erreichbar und geprüft ist patientenberatung.de. |
| gesetze-im-internet.de (VersMedV, Anlage, Gesamtausgabe) | Lebt. Der automatische Abruf scheitert an einer Sperre; die Texte wurden am 22.09.2026 im Browserfenster gelesen. |
| dejure.org, § 2 SGB IX | Lebt und weist die Fassung ab 01.01.2018 aus. Der Verweis auf § 69 SGB IX war nicht prüfbar (Bezahlschranke) — die Vorschrift heißt heute ohnehin § 152. |
| Forum dieses Wikis, Beitrag 651 | Lebt („Nur wenige gesundheitlich beeinträchtigte Studierende beantragen Hilfe"). Ein erster automatischer Abruf hatte einen Serverfehler gemeldet; die Nachprüfung im Browserfenster war erfolgreich. |
| betanet.de, „Grad der Behinderung" · behindertenbeauftragter.de · patientenbeauftragter.de · clusterhilfebrandenburg.de | Leben jeweils mit dem erwarteten Inhalt. |
| vdk.de/de9216 · rehadat-recht.de · bundesversicherungsamt.de · studentenwerke.de | Nicht prüfbar (Weiterleitungsschleife, Serverfehler beim Abruf der Sperrdatei, Zeitüberschreitung, Sperre für automatische Abrufe). Zu bundesversicherungsamt.de ist anzumerken, dass die Nachfolgebehörde nicht geprüft werden konnte. |
Nicht geprüft wurden die PMID- und DOI-Verweise des Literaturabschnitts; sie sind über die Kennnummer dauerhaft auffindbar.
Literatur
- Evers S, May A, Heuft G, Husstedt IW, Keidel M, Malzacher V, Straube A, Widder B.: Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen. Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Nervenheilkunde. 2010; 4: 229-241. PDF-Datei Literatur zum Artikel
- Haag G (June 2014). "Individualmedizinische Relevanz von Kopfschmerzen. [Individual medical relevance of headaches : Comorbidities and quality of life.]". Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 57 (8): 940-945. doi:. PMID 24965549.
Siehe auch
Externe Links
Einzelnachweise und Randziffern
- ↑ 1,0 1,1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizinische Grundsätze (früher Gutachterliche Anhaltspunkte)
- ↑ Beschluss der Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 07./08. November 2001 in Bonn. Infothek Archiv Medizin / Bayern - 506/IV/02
- ↑ Evers S, May A, Heuft G, Husstedt IW, Keidel M, Malzacher V, Straube A, Widder B.: Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen. Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Nervenheilkunde. 2010; 4: 229-241. DMKG: PDF-Datei Literatur zum Artikel
- ↑ Die Angaben gelten nur für die Zeit der Clusterepisode und einige Wochen danach.
- ↑ 5,0 5,1 Die Angaben gelten analog auch für andere trigeminoautonome Kopfschmerzen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.
- ↑ Die Einschätzung bezieht sich auf ein normales Arbeitsverhältnis mit ca. acht Stunden Arbeitszeit pro Tag. Abweichungen von den Empfehlungen sind möglich, insbesondere kann auch bei schweren Verlaufsformen Arbeitsfähigkeit bestehen.
- ↑ 7,0 7,1 7,2 § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen, Fassung am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ 8,0 8,1 8,2 8,3 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze"), am 22.09.2026 im Volltext gelesen. Vollzitat der Verordnung: „Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228) geändert worden ist."
- ↑ 9,0 9,1 § 151 SGB IX, § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung, Kapitel 13), alle am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ 10,0 10,1 10,2 § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise, Fassung am 22.09.2026 gelesen.
- ↑ 11,0 11,1 Wiedergabe des Beschlusstextes auf versorgungsmedizinische-grundsaetze.de, am 22.09.2026 gelesen. Hinweis: Das ist keine amtliche Quelle, sondern eine private Fachwebsite, die die Beschlusssammlung wiedergibt. Sie datiert den Beschluss nur mit „November 2001"; das oben genannte Tagesdatum 07./08.11.2001 stammt aus der Fundstelle „Infothek Archiv Medizin / Bayern - 506/IV/02" und ließ sich am 22.09.2026 nicht gegenprüfen. Der Zeichensetzungsfehler im letzten Satz steht so in der Quelle.
- ↑ AWMF-Registereintrag 187-006: S2k-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", am 22.09.2026 gelesen: Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028. Die im Literaturverzeichnis genannte Registernummer 030/102 wird von der AWMF nicht mehr geführt; die alte Adresse leitet auf das Register weiter und meldet dort „Es tut uns leid: Die von Ihnen gesuchte Leitlinie ist derzeit nicht verfügbar." (geprüft am 22.09.2026).
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