Grad der Behinderung (GdB)

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Auf einen Blick
  • Was der GdB ist: Er zeigt, wie stark eine Gesundheitsstörung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Er wird nur auf Antrag festgestellt, in Zehnerschritten und erst ab einem GdB von 20.[1][2]
  • Schwerbehindertenausweis ab 50: Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann bekommt man auf Antrag den Schwerbehindertenausweis. Unter 50 gibt es keinen Ausweis.[2][1]
  • Gleichstellung ab 30: Mit einem GdB von 30 oder 40 kann man schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Das soll geschehen, wenn man sonst keinen passenden Arbeitsplatz bekommt oder ihn nicht behalten kann. Den Antrag stellt man bei der Agentur für Arbeit. Dann gelten die Regeln für schwerbehinderte Menschen, etwa der besondere Kündigungsschutz. Nicht dazu gehören der Zusatzurlaub und die kostenlose Fahrt im Nahverkehr.[2][3]
  • Cluster-Kopfschmerz: Er hat in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen Eintrag. Das sind die amtlichen Regeln für die Bewertung. Man vergleicht ihn deshalb mit den Gesichtsneuralgien, also Nervenschmerzen im Gesicht (dort reicht der GdB bis 80), und mit der Migräne (dort bis 60). Weil die Schmerzen meist stärker sind, kommen höhere Grade in Betracht. Die Werte stehen weiter unten in Tabellen (Verordnung, DMKG).[4][5]
  • Trigeminusneuralgie: Sie ist in der Verordnung ausdrücklich ein Beispiel für die Gesichtsneuralgien (Teil B Nr. 2.2). Bei seltenen, leichten Schmerzen liegt der Rahmen bei 0 bis 10. Bei starkem Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals pro Woche liegt er bei 70 bis 80. Mehr zur Krankheit: Trigeminusneuralgie.[4]
  • Pflegegrad ist etwas anderes: Über ihn entscheidet die Pflegekasse. Vorher begutachtet der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Maßgeblich ist, wie stark gesundheitliche Probleme die Selbständigkeit einschränken. Außerdem muss man deshalb auf Dauer Hilfe durch andere brauchen, voraussichtlich mindestens sechs Monate lang. Leistungen gibt es nur auf Antrag bei der Pflegekasse. Das ist ein eigenes Verfahren neben dem GdB.[6]
  • Für den Antrag: Ärztliche Berichte sollten Stärke, Dauer und Häufigkeit der Attacken beschreiben. Dazu gehören auch ihre Folgen im Alltag. Ein Schmerzkalender hilft.[5]
  • Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft: 25. September 2026 · Wie wir prüfen

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark eine Gesundheitsstörung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Er wird auf Antrag festgestellt, in Zehnerschritten und erst ab 20. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.[1][2] Im Recht der Sozialen Entschädigung gibt es eine entsprechende Größe: den Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Ärztliche Gutachter bemessen beide nach denselben Regeln, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Den Unterschied zu MdE und Erwerbsminderung erklärt die Seite Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Cluster-Kopfschmerz kann als Behinderung anerkannt werden, wenn er chronisch ist oder wenn seine Episoden häufig wiederkommen. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen hat er keinen eigenen Eintrag. Man vergleicht ihn mit den Gesichtsneuralgien und mit der echten Migräne. Weil die Schmerzen in der Regel stärker sind, kommen dabei höhere Grade in Betracht.[4][5] Wie das genau geht, steht unten unter Wie der Cluster-Kopfschmerz beurteilt wird.

Vorweg: Diese Seite gibt Rechtsgrundlagen wieder und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen die Sozialverbände weiter, etwa der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD). Das gilt für den Antrag und besonders für einen Widerspruch. Die Rechtsangaben wurden am 22.09.2026 an den amtlichen Texten bei gesetze-im-internet.de im Wortlaut geprüft.

Was eine Behinderung ist

Seit dem 1. Januar 2018 (Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) lautet § 2 Absatz 1 SGB IX wörtlich:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."[2]

Behinderung ist danach keine Eigenschaft eines Menschen allein, sondern eine Wechselwirkung: Die Beeinträchtigung wird erst dadurch zur Behinderung, dass sie zusammen mit Barrieren die Teilhabe verhindert. Auch die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt das in ihrer Vorbemerkung so dar und beruft sich dafür auf die UN-Behindertenrechtskonvention.[4]

Zwei weitere Absätze derselben Vorschrift werden im Alltag oft gebraucht: Nach § 2 Absatz 2 ist ein Mensch schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Und nach § 2 Absatz 3 sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht erlangen oder nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit; sie gilt ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht, und kann befristet werden (§ 151 Absatz 2 SGB IX).[3] Diese Gleichstellung ist der praktisch wichtigste Punkt für alle, die bei 30 oder 40 landen.

Was sie bewirkt, sagt § 151 Absatz 3 SGB IX wörtlich: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet." Übersetzt heißt das: Gleichgestellte erhalten die Regelungen für schwerbehinderte Menschen — einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes —, aber nicht den Zusatzurlaub des § 208 und nicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach Kapitel 13.[2][3]

Antrag und Feststellung

Das Verfahren regelt § 152 SGB IX („Feststellung der Behinderung, Ausweise“; vor 2018 stand es in § 69 SGB IX):[1]

  • Die Feststellung erfolgt nur auf Antrag, und zwar durch „die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden". Die Bezeichnung Versorgungsamt gibt es in mehreren Ländern nicht mehr; der letzte Satz des Absatzes erlaubt den Ländern ausdrücklich eine abweichende Zuständigkeitsregelung.
  • Festgestellt wird der Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein früherer Zeitpunkt kann festgestellt werden, „wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird".
  • Der Grad der Behinderung wird „nach Zehnergraden abgestuft" festgestellt — es gibt also kein GdB 35 oder 45.
  • Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Unter 20 ergeht kein Feststellungsbescheid.
  • Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamtgrad gebildet; die Einzelgrade werden nicht addiert.
  • Nach Absatz 5 wird der Ausweis ebenfalls auf Antrag ausgestellt; er „dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen".[1]

Wie der Cluster-Kopfschmerz beurteilt wird

Nicht in der Verordnung, sondern im Vergleich

In der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (rund 185.000 Zeichen, am 22.09.2026 im Volltext nachgezählt) kommt das Wort „Cluster“ null Mal vor — ebenso das Wort „Kopfschmerz“ null Mal.[4] Grundlage der Beurteilung ist deshalb ein Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats.

Was der Ärztliche Sachverständigenbeirat 2001 beschlossen hat

Anlass war eine Anfrage aus einer Cluster-Kopfschmerz-Selbsthilfegruppe mit der Forderung, die damaligen „Anhaltspunkte“ um das Krankheitsbild zu ergänzen. Die Antwort lautete, die „Anhaltspunkte“ seien „Richtlinien für den Regelfall …, die nicht alle Gesundheitsstörungen wie in einem Lehrbuch berücksichtigen könnten“. Und weiter wörtlich:

„Sie betonten, dass die in Nr. 26.2 der „Anhaltspunkte" aufgezeigten Grundsätze zur Beurteilung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung auch des Cluster-Kopfschmerzes gewährleisten, wobei wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen. Dazu seien allerdings genaue Befundberichte der behandelnden Ärzte erforderlich, die neben Angaben über Intensität und Dauer der Anfälle auch solche über die Häufigkeit des Auftretens der Kopfschmerzen und ihrer Auswirkungen im täglichen Leben enthalten sollten. Die Beurteilung werde durch Vorlage eines „Schmerzkalenders" erleichtert. Eine Ergänzung der Anhaltspunkte" ist nicht erforderlich."[5]

Drei Dinge daran sind für Betroffene wichtig:

Erstens nennt der Beschluss ausdrücklich, was ein Gutachten braucht: Angaben zu Intensität, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen im täglichen Leben — und er empfiehlt selbst einen Schmerzkalender. Wer einen Antrag stellt, sollte also nicht nur eine Diagnose einreichen, sondern eine Dokumentation, die diese vier Punkte abdeckt.

Zweitens steht dort „höhere GdB/MdE-Grade", nicht GdB/GdS. Das ist kein Versehen: 2001 hieß die Vergleichsgröße noch Minderung der Erwerbsfähigkeit; die Bezeichnung Grad der Schädigungsfolgen kam erst mit der Versorgungsmedizin-Verordnung 2009. Gemeint ist dieselbe Größe — siehe Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Drittens hielt der Beirat eine Ergänzung der Anhaltspunkte für nicht erforderlich. Der Cluster-Kopfschmerz wird also bis heute bewusst über den Analogieschluss beurteilt und nicht über einen eigenen Eintrag. Das erklärt, warum eine Suche nach dem Wort „Cluster" im Verordnungstext ins Leere läuft.

Wo Nr. 26.2 heute steht

Der Beschluss verweist auf „Nr. 26.2 der Anhaltspunkte". Diese Sammlung gibt es in dieser Form nicht mehr: Zum 1. Januar 2009 wurden die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" durch die Versorgungsmedizin-Verordnung abgelöst, deren Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" enthält. Wer heute mit der Nummer 26.2 zum Amt geht, nennt eine Randziffer, die es nicht mehr gibt. Die Inhalte, auf die der Beschluss zeigt, stehen jetzt in Teil B Nr. 2.2 (Gesichtsneuralgien) und Teil B Nr. 2.3 (Echte Migräne) der Anlage.[4]

Die beiden Maßstäbe im Wortlaut — und warum es um 20 Punkte geht

Die Verordnung nennt für die Gesichtsneuralgien einen Rahmen von 0 bis 80 und für die Migräne von 0 bis 60, jeweils gestaffelt. Diese Staffelung wendet das Amt an; hier beide Einträge im Wortlaut:[4]

Teil B Nr. 2.2 — Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)

Beschreibung in der Verordnung GdS
leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0–10
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) 20–40
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50–60
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70–80

Teil B Nr. 2.3 — Echte Migräne („je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen")

Beschreibung in der Verordnung GdS
leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) 0–10
mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) 20–40
schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) 50–60

Der Vergleich der beiden Tabellen ist der wichtigste Satz dieser Seite: Die Migräne endet bei 60. Die Gesichtsneuralgien haben eine vierte Stufe, „besonders schwer", und die reicht bis 80. Beschrieben ist sie mit „starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich" — was auf einen schweren Cluster-Kopfschmerz zutrifft, bei dem mehrere Attacken am Tag die Regel sind. Zusammen mit dem Beiratssatz, dass „wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen", ergibt sich: Welcher der beiden Vergleichsmaßstäbe herangezogen wird, entscheidet über die Obergrenze — 60 oder 80. Wird nur die Migräne zum Vergleich genommen, ist bei 60 Schluss, auch wenn der Verlauf schwerer ist.

Für die Praxis heißt das, dass es sich lohnt, im Antrag und in den Befundberichten die Attackenhäufigkeit und die Attackenschwere deutlich zu machen — und, wenn der Bescheid bei 60 endet, in einem Widerspruch auf Teil B Nr. 2.2 und auf den Beiratsbeschluss hinzuweisen. Dabei helfen die Sozialverbände.

Die Empfehlung der DMKG von 2010

Die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) hat 2010 in einer Leitlinie Werte für den Cluster-Kopfschmerz vorgeschlagen:[7]

Empfehlungen der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft für die Einstufung des GdB durch Cluster-Kopfschmerz (Auszug)[7]
episodischer Cluster-Kopfschmerz[8][9] AU[10] GdB
leicht möglich 0 bis 30
mittel möglich 30 bis 60
schwer ja 30 bis 60
chronischer Cluster-Kopfschmerz[9] AU GdB
leicht möglich 20 bis 40
mittel möglich 30 bis 60
schwer ja 60 bis 100

Die angegebenen Werte beziehen sich auf die aktuelle Situation. Unter adäquater Therapie können sich eine Verlaufsform oder ein Schweregrad und somit auch die Einstufung verändern. Die Angaben gelten analog auch für andere trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankungen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.

Dazu drei Einordnungen:

  • Sie ist eine Fachempfehlung und kein Rechtsstand. Ein Amt ist daran nicht gebunden; gebunden ist es an die Versorgungsmedizin-Verordnung. Die DMKG-Werte können in einem Gutachten oder Widerspruch als fachliche Begründung dienen, sie ersetzen aber die Randziffern nicht.
  • Eine neuere Fassung gibt es nicht. Für die ärztliche Begutachtung maßgeblich ist heute die Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“, AWMF-Register 187-006, S2k, Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028.[11]
  • Der Volltext ist nicht frei zugänglich. Die Leitlinie erschien in der Zeitschrift Nervenheilkunde; frei lesbar ist beim Verlag nur die Zusammenfassung.[7] Die Tabelle konnte deshalb nicht am Original geprüft werden. Auffällig ist, dass beim episodischen Verlauf für „mittel“ und „schwer“ dieselbe Spanne 30 bis 60 steht.

Merkzeichen

Die Merkzeichen regelt heute das Gesetz selbst; der frühere Abschnitt der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Merkzeichen „aG“ (Teil D Nr. 3) ist mit „(aufgehoben)“ gekennzeichnet.[4] Das Gesetz selbst ist § 229 SGB IX („Persönliche Voraussetzungen"). Dort lohnt der genaue Blick, denn die drei Merkzeichen, die bei einer Anfallskrankheit überhaupt in Betracht kommen, liegen weit auseinander:[12]

  • aG — außergewöhnliche Gehbehinderung, § 229 Absatz 3. Verlangt wird „eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht"; sie liegt vor, wenn sich die Betroffenen „wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können". Ausdrücklich genannt sind Menschen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Beim Cluster-Kopfschmerz allein ist dieses Merkzeichen praktisch nicht zu erreichen.
  • G — erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, § 229 Absatz 1. Der Wortlaut ist anders gefasst, und er nennt Anfälle ausdrücklich: Erheblich beeinträchtigt ist, „wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden". Ob eine Cluster-Attacke darunter fällt, entscheidet die Versorgungsverwaltung im Einzelfall — der Wortlaut schließt es jedenfalls nicht aus. Das ist keine Zusage, aber ein Punkt, den man im Antrag benennen kann.
  • B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, § 229 Absatz 2. Vorausgesetzt wird, dass man bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel „infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen" ist. Der Absatz stellt zugleich klar: „Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."

Was der Ausweis bringt, und was der Antrag braucht

Der Ausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX auf Antrag ausgestellt und dient dem Nachweis für Leistungen und Hilfen. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert. Eine der konkretesten Folgen steht in § 208 Absatz 1 SGB IX: Anspruch „auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr", bei einer von fünf Tagen abweichenden Wochenarbeitszeit entsprechend mehr oder weniger. Zwischen 30 und 49 kommt die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX in Betracht; nach § 151 Absatz 3 SGB IX gelten dann die Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Zusatzurlaubs und der unentgeltlichen Beförderung.[2][1][3]

Der Antrag braucht nach dem Beiratsbeschluss vor allem eine belastbare Dokumentation: Intensität, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen im Alltag, am besten über einen längeren Zeitraum geführt. Ein Kopfschmerzkalender ist dafür das einfachste Mittel und wird im Beschluss selbst genannt.[5]

Ein Punkt, der leicht übersehen wird und Geld kostet: Wenn der Cluster-Kopfschmerz zu einem GdB von mindestens 60 führt, kann das zugleich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf ein Prozent senken — aber nur, wenn die Erkrankung im Bescheid als Begründung aufgeführt ist. Ein GdB 60, der aus anderen Gründen zustande kam, genügt dafür nicht. Einzelheiten unter Chronikerregelung.

Literatur

  • Evers S, May A, Heuft G, Husstedt IW, Keidel M, Malzacher V, Straube A, Widder B.: Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen. Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Nervenheilkunde. 2010; 29(4): 229–241. DMKG: PDF-Datei (Archivkopie vom 17.03.2019)
  • Haag G (June 2014). "Individualmedizinische Relevanz von Kopfschmerzen. [Individual medical relevance of headaches : Comorbidities and quality of life.]". Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 57 (8): 940-945. doi:10.1007/s00103-014-1996-2. PMID 24965549. 

Siehe auch

Externe Links

Einzelnachweise

  1. ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise, Fassung am 22.09.2026 gelesen.
  2. ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 § 2 SGB IX — Begriffsbestimmungen, Fassung am 22.09.2026 gelesen.
  3. ↑ 3,0 3,1 3,2 3,3 § 151 SGB IX, § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung, Kapitel 13), alle am 22.09.2026 gelesen.
  4. ↑ 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 4,6 4,7 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze"), am 22.09.2026 im Volltext gelesen. Vollzitat der Verordnung: „Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228) geändert worden ist."
  5. ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 Beschluss der Sektion „Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, November 2001. Wiedergabe des Beschlusstextes auf versorgungsmedizinische-grundsaetze.de, am 22.09.2026 gelesen. Hinweis: Das ist keine amtliche Quelle, sondern eine private Fachwebsite, die die Beschlusssammlung wiedergibt; sie datiert den Beschluss mit „November 2001“. Eine ältere Fundstellenangabe nennt die Tagung am 07./08.11.2001 in Bonn (Infothek Archiv Medizin / Bayern – 506/IV/02); dieses Tagesdatum ließ sich am 22.09.2026 nicht gegenprüfen. Der Zeichensetzungsfehler im letzten Satz steht so in der Quelle.
  6. ↑ § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit, § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung und § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 25.09.2026)
  7. ↑ 7,0 7,1 7,2 Evers S, May A, Heuft G, Husstedt IW, Keidel M, Malzacher V, Straube A, Widder B: Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen. Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Nervenheilkunde 2010; 29(4): 229–241. doi:10.1055/s-0038-1628746 (Zusammenfassung frei zugänglich, Volltext kostenpflichtig; am 23.09.2026 aufgerufen).
  8. ↑ Die Angaben gelten nur für die Zeit der Clusterepisode und einige Wochen danach.
  9. ↑ 9,0 9,1 Die Angaben gelten analog auch für andere trigeminoautonome Kopfschmerzen, wobei beim SUNCT-Syndrom immer von einer schweren Form auszugehen ist.
  10. ↑ Die Einschätzung bezieht sich auf ein normales Arbeitsverhältnis mit ca. acht Stunden Arbeitszeit pro Tag. Abweichungen von den Empfehlungen sind möglich, insbesondere kann auch bei schweren Verlaufsformen Arbeitsfähigkeit bestehen.
  11. ↑ AWMF-Registereintrag 187-006: S2k-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", am 22.09.2026 gelesen: Version 5.2, Stand 02.08.2023, gültig bis 01.08.2028. Die im Literaturverzeichnis genannte Registernummer 030/102 wird von der AWMF nicht mehr geführt; die alte Adresse leitet auf das Register weiter und meldet dort „Es tut uns leid: Die von Ihnen gesuchte Leitlinie ist derzeit nicht verfügbar." (geprüft am 22.09.2026).
  12. ↑ § 229 Persönliche Voraussetzungen, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), am 22.09.2026 im Wortlaut gelesen.


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